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Vorankündigung von Baustellen (Art. 99 GvD 81/2008)

Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

Allgemeine Beschreibung

Artikel 99 - Vorankündigung von Baustellen

 

1. Der Auftraggeber bzw. der Verantwortliche für die Bauarbeiten übermittelt, vor Beginn der Arbeiten, der Sanitätseinheit und dem Landesarbeitsamt, die für das Gebiet zuständig sind, die Vorankündigung, deren Inhalt Anhang 12 entspricht, sowie eventuelle Nachträge in folgenden Fällen:

 

a) bei Baustellen gemäß Artikel 90, Absatz 3;

 

b) bei Baustellen, für die anfänglich die Pflicht der Vorankündigung nicht bestand, die aber dann auf Grund von späteren Varianten in die Kategorie gemäß Buchstabe a) fallen;

 

c) bei Baustellen, wo nur ein Unternehmen tätig ist, deren voraussichtlicher Umfang die 200 Mann - Tage nicht unterschreitet.

 

2. Eine Abschrift der Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und muss dem gebietsmäßig zuständigen Aufsichtsorgan zur Verfügung stehen.

 

3. Die in Anwendung des Artikels 51 im Bauwesen eingerichteten paritätischen Organisationen können eine Kopie der Daten der Vorankündigungen bei den Aufsichtsorganen anfordern.

 

In der Autonomen Provinz Bozen ist dieses Dokument dem Amt für technischen Arbeitsschutz zuzustellen.

 

Inhalt der Vorankündigung gemäß Artikel 99, Anhang Xll

 

1. Datum der Mitteilung;

2. Adresse der Baustelle;

3. Auftraggeber (Vorname/n, Nachname/n, Steuernummer und Adresse/n);

4. Art des Bauwerks;

5. Verantwortliche/r für die Arbeiten (Vorname/n, Nachname/n, Steuernummer und Adresse/n);

6. Sicherheitskoordinator/en in der Planungsphase (Vorname/n, Nachname/n, Steuernummer und Adresse/n);

7. Sicherheitskoordinator/en in der Ausführungsphase (Vorname/n, Nachname/n, Steuernummer und Adresse/n);

8. Voraussichtlicher Beginn der Arbeiten auf der Baustelle;

9. Voraussichtliche Dauer der Arbeiten auf der Baustelle;

10. Voraussichtliche Höchstanzahl an Arbeitnehmern auf der Baustelle;

11. Vorgesehene Anzahl an Unternehmen und selbständigen Arbeitern auf der Baustelle;

12. Identifizierung, Steuernummer oder Mehrwertsteuernummer der bereits gewählten Unternehmen;

13. Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Arbeiten (in Euro).

 

Termine

Vor Beginn der auszuführenden Arbeiten.

Abteilung Arbeit

Zuständige Verwaltungseinheit: 19.4. Amt für technischen Arbeitsschutz

Adresse: Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen

Telefon: 0471 41 86 40
Telefon: 0471 41 86 41
Fax: 0471 41 86 59
E-Mail: technischer-arbeitsschutz@provinz.bz.it
Website: http://www.provinz.bz.it/arbeit

Kontaktperson/en: Marilena Trevisan

Parteienverkehr:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr

(Letzte Aktualisierung: 02.03.2010)